«Freiwillige»: Haben jetzt auch sieben Jahre Zeit

27-JAN-10

Wer verpflichtet ist, eine Steuererklärung abzugeben, der muss dies innerhalb der vorgegebenen Frist tun (in der Regel bis zum 31.5. des Folgejahres, mit Begründung oder bei Einschaltung eines Steuersachverständigen auch später). "Erklärungspflichtige" können jedoch noch bis zu sieben Jahre rückwirkend vom Finanzamt in Anspruch genommen werden (bei Steuerhinterziehung auch länger). Der Bundesfinanzhof hat nun auch für diejenigen, die nicht verpflichtet sind, eine Steuererklärung einzureichen, etwa alleinstehende Arbeitnehmer ohne weitere Einkünfte, die Frist für die Einreichung auf sieben Jahre festgelegt. Es sei dem Gesetz nicht zu entnehmen, dass "Freiwillige" nur - wie von der Bundesregierung verfügt - bis zu vier Jahre nachträglich mit dem Finanzamt abrechnen dürften. (BFH, VI R 1/09)